AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der D+S Logistics Solutions GmbH
handelnd unter der Marke Transport-Gorillas
Stand: Juli 2026
1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Angebote, Auftragsbestätigungen und Leistungen der D+S Logistics Solutions GmbH, handelnd unter der Marke Transport-Gorillas.
(2) Der Leistungsbereich umfasst insbesondere Spezialtransporte, Klavier- und Flügeltransporte, Tresor- und Wertschutzschranktransporte, Maschinen- und Gerätetransporte, Transporte von medizinischen Geräten, Laborgeräten, Großformatdruckern, Heizkesseln, Wärmepumpen und vergleichbaren schweren oder empfindlichen Gütern sowie Einbringungen, Ausbringungen, innerbetriebliche Umstellungen, Demontage-, Montage-, Verpackungs-, Zwischenlagerungs- und Entsorgungsleistungen.
(3) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Unternehmern als auch gegenüber Verbrauchern, soweit nicht in einzelnen Bestimmungen ausdrücklich eine Differenzierung vorgesehen ist.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
2 Anfrage, Angebot und Vertragsschluss
(1) Die auf der Website dargestellten Leistungen stellen kein verbindliches Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur unverbindlichen Anfrage.
(2) Anfragen des Kunden über Kontaktformular, E-Mail, Telefon oder sonstige Kommunikationswege sind zunächst unverbindlich.
(3) Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftragnehmer dem Kunden ein konkretes Angebot in Textform übermittelt und der Kunde dieses Angebot innerhalb der dort genannten Frist schriftlich oder in Textform annimmt oder wenn der Auftragnehmer die Leistung nach ausdrücklicher Beauftragung ausführt.
(4) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(5) Angebote beruhen auf den vom Auftraggeber übermittelten Informationen. Ändern sich diese nachträglich oder stellen sie sich vor Ort als unzutreffend oder unvollständig heraus, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vergütung nach Maßgabe dieser AGB und der Preis- und Berechnungsgrundsätze anzupassen.
3 Einbeziehung dieser AGB
(1) Diese AGB werden Bestandteil des Vertrags, wenn der Kunde vor oder bei Vertragsschluss auf ihre Geltung hingewiesen wird und in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann.
(2) Bei Angeboten per E-Mail oder PDF erfolgt die Einbeziehung insbesondere durch einen deutlichen Hinweis auf diese AGB sowie die Möglichkeit, diese auf der Website abzurufen, zu speichern und auszudrucken.
4 Leistungsumfang
(1) Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistung sind ausschließlich das konkrete Angebot, die Auftragsbestätigung und die dort ausdrücklich bezeichneten Leistungen.
(2) Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht geschuldet und werden nur nach gesonderter Vereinbarung erbracht.
(3) Insbesondere sind Kranleistungen, Halteverbotszonen, Spezialgeräte, zusätzliche Mitarbeiter, technische Inbetriebnahmen, Kalibrierungen oder Funktionsprüfungen nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich Bestandteil des Angebots sind.
5 Mitwirkungs- und Informationspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat alle für die Vorbereitung und Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere Angaben zum Transportgut, zu Gewicht und Abmessungen, zu Etagen, Stufen, Treppenverhältnissen, Aufzügen, Türbreiten, Fluren, Bodenverhältnissen, Zufahrten, Parkmöglichkeiten, Baustellen, Hausordnungen, Genehmigungserfordernissen und sonstigen Erschwernissen.
(2) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Transportwege frei zugänglich sind und dass erforderliche Zustimmungen, Schlüssel, Ansprechpartner und Zugangsmöglichkeiten rechtzeitig bereitstehen. Hierzu zählen auch Zugänge zu Kellern, Tiefgaragen, Ladezonen, Innenhöfen, Technikräumen, Lagern oder gesicherten Bereichen.
(3) Müssen Transportwege zunächst freigeräumt, Möbel umgesetzt, Türen ausgehängt, Hindernisse beseitigt oder zusätzliche Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden, handelt es sich um Zusatzleistungen, sofern diese Tätigkeiten nicht ausdrücklich vereinbart waren.
6 Angaben zu Transportgut, Zugang und Einsatzbedingungen
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Transportgut zutreffend zu beschreiben. Bei Tresoren, Klavieren, Flügeln, Maschinen, medizinischen Geräten, Druckern oder sonstigen Spezialgütern sind Hersteller, Modell, Gewicht, Abmessungen, Zustand, Baujahr und besondere Empfindlichkeiten mitzuteilen, soweit diese bekannt oder ermittelbar sind.
(2) Falsche oder unvollständige Angaben zu Gewicht, Maßen, Etagen, Stufen, Tragewegen, Aufzügen, Zufahrten, Bodenbelastbarkeit oder sonstigen Einsatzbedingungen berechtigen den Auftragnehmer zur Berechnung der hierdurch entstehenden Mehrkosten. Kann der Auftrag wegen solcher Angaben nicht oder nicht sicher durchgeführt werden, gelten die Regelungen zum Sicherheitsvorbehalt und zu technisch nicht durchführbaren Transporten.
(3) Der Auftraggeber trägt das Risiko dafür, dass öffentlich oder privat zugängliche Wege, Treppen, Aufzüge, Böden, Decken, Rampen und Zufahrten für das Transportgut und die eingesetzten Hilfsmittel geeignet sind, sofern der Auftragnehmer nicht ausdrücklich eine gesonderte technische Prüfung übernommen hat.
7 Definition der Etagen und des Treppenaufwands
(1) Für die Berechnung von Etagen ist nicht die baurechtliche oder umgangssprachliche Bezeichnung eines Geschosses maßgeblich, sondern der tatsächlich zu bewältigende Treppenaufwand.
(2) Bis einschließlich 7 Stufen gelten als eine halbe Etage. 8 bis 20 Stufen gelten als eine volle Etage. 21 bis 30 Stufen gelten als eineinhalb Etagen. Bei darüber hinausgehenden Stufenzahlen ist entsprechend weiterzurechnen oder eine individuelle Bewertung vorzunehmen.
(3) Besondere Erschwernisse wie enge Treppenhäuser, Wendeltreppen, Podeste, unzureichende Kopffreiheit, empfindliche Wand- oder Bodenbeläge, fehlende Rangierflächen oder sonstige bauliche Besonderheiten können zusätzlich berücksichtigt werden.
8 Termine, Zeitfenster und Einsatzplanung
(1) Angegebene Uhrzeiten sind grundsätzlich als geplante Zeitfenster zu verstehen, sofern nicht ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart wurde. Verkehrsbedingungen, Witterung, behördliche Maßnahmen, Verzögerungen bei vorherigen Einsätzen oder sonstige nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände können zu Abweichungen führen.
(2) Alle Terminangaben stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Mitwirkung des Auftraggebers. Verzögerungen, die aus fehlenden Zugängen, fehlenden Ansprechpartnern, nicht eingerichteten Halteverbotszonen, versperrten Transportwegen oder unrichtigen Angaben resultieren, gehen zulasten des Auftraggebers.
(3) Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzögerung besteht nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und nur, soweit der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat.
(4) Transport-Gorillas übermittelt dem Auftraggeber das konkrete Einsatz-Zeitfenster für den folgenden Tag spätestens bis 17:00 Uhr des Vortages per Telefon, E-Mail oder Textnachricht (z. B. WhatsApp). Mit Übermittlung des Zeitfensters innerhalb dieser Frist gilt die Terminankündigung als rechtzeitig erfolgt. Ein Anspruch des Auftraggebers auf frühere Bekanntgabe des Zeitfensters besteht nicht.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die übermittelte Terminankündigung zur Kenntnis zu nehmen und sicherzustellen, dass eine empfangsberechtigte Person im gesamten übermittelten Zeitfenster am Einsatzort anwesend ist. Es obliegt dem Auftraggeber, seine Erreichbarkeit und Anwesenheit entsprechend der rechtzeitig übermittelten Terminankündigung sicherzustellen.
(6) Ist der Auftraggeber trotz rechtzeitiger Übermittlung des Zeitfensters gemäß Absatz (4) nicht vor Ort erreichbar oder nicht anwesend, trägt der Auftraggeber die daraus entstehenden Konsequenzen vollständig selbst. In diesem Fall gelten die Regelungen zu Wartezeit und Einsatzabbruch. Transport-Gorillas ist berechtigt, die Stornogebühr sowie die tatsächlich angefallenen Anfahrtskosten in Rechnung zu stellen.
(7) Transport-Gorillas informiert den Auftraggeber so früh wie möglich per Telefon oder Textnachricht, wenn sich eine erhebliche Abweichung vom übermittelten Zeitfenster abzeichnet.
9 Wartezeiten
(1) Wartezeiten liegen vor, wenn Mitarbeiter, Fahrzeuge oder eingesetzte Geräte aus Gründen, die aus der Sphäre des Auftraggebers stammen, nicht oder nicht planmäßig eingesetzt werden können. Dies gilt insbesondere bei fehlendem Zugang, fehlendem Ansprechpartner, nicht freigeräumten Wegen, nicht nutzbarem Aufzug, fehlender Ladezone, fehlender Genehmigung, ausstehenden Entscheidungen des Auftraggebers oder Verzögerungen durch Dritte, die der Auftraggeber eingebunden hat.
(2) Die ersten 15 Minuten Wartezeit sind kostenfrei. Danach werden Wartezeiten nach den jeweils vereinbarten oder in den Preis- und Berechnungsgrundsätzen geregelten Sätzen berechnet.
(3) Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, soweit ein solcher nachweisbar ist.
10 Zusatzleistungen und Leistungsänderungen vor Ort
(1) Zusatzleistungen sind alle Leistungen, die nicht Gegenstand des ursprünglichen Angebots oder der Auftragsbestätigung sind. Hierzu gehören insbesondere zusätzliche Etagen, längere Tragewege, zusätzliche Mitarbeiter, Demontagen, Montagen, Verpackungsleistungen, Schutzmaßnahmen, Spezialgeräte, Kran- oder Hebeeinsätze, Zwischenlagerungen, Entsorgungen, Wartezeiten sowie sonstige vor Ort erforderlich werdende Maßnahmen.
(2) Beauftragt der Auftraggeber vor Ort zusätzliche Leistungen oder stellt sich heraus, dass zur sicheren Durchführung weitere Leistungen erforderlich sind, kann der Auftragnehmer diese nach Aufwand oder nach den Preis- und Berechnungsgrundsätzen abrechnen.
(3) Mehrleistungen sollen nach Möglichkeit vor Ort dokumentiert und vom Auftraggeber oder dessen Vertreter bestätigt werden. Verweigert der Auftraggeber die Bestätigung oder ist kein Vertreter anwesend, kann die Dokumentation durch Fotos, Videos, Einsatzberichte oder Mitarbeitervermerke erfolgen.
11 Preisanpassung bei abweichenden Einsatzbedingungen
(1) Der vereinbarte Preis beruht auf den bei Angebotsabgabe bekannten und vom Auftraggeber mitgeteilten Umständen. Weichen die tatsächlichen Einsatzbedingungen hiervon ab, insbesondere durch zusätzliche Etagen, längere Tragewege, höhere Gewichte, größere Maße, fehlende Aufzüge, gesperrte Zufahrten, fehlende Halteflächen oder sonstige Erschwernisse, kann der Auftragnehmer die Vergütung angemessen anpassen.
(2) Für zusätzliche Etagen gelten die in den Preis- und Berechnungsgrundsätzen aufgeführten Zuschläge. Diese gelten ausschließlich, wenn der tatsächliche Treppenaufwand von den bei Angebotsabgabe angegebenen Verhältnissen abweicht oder der Leistungsumfang nach Vertragsschluss auf Wunsch des Auftraggebers erweitert wird.
(3) Bleibt die Durchführung trotz abweichender Bedingungen möglich, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den Auftrag zu den ursprünglich kalkulierten Bedingungen auszuführen, wenn der Mehraufwand erheblich ist.
12 Stornierung und Nichterscheinen
(1) Der Auftraggeber kann den Auftrag vor Durchführung in Textform stornieren.
(2) Bei Stornierung mehr als 7 Kalendertage vor dem Einsatztermin fällt keine Pauschale an. Bei Stornierung 3 bis 7 Kalendertage vor dem Einsatztermin beträgt die Pauschale 20% des Auftragswertes. Bei Stornierung 1 bis 2 Werktage vor dem Einsatztermin beträgt die Pauschale 30% des Auftragswertes. Bei Stornierung am Einsatztag oder bei Nichterscheinen bzw. fehlender Durchführungsmöglichkeit aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen beträgt die Pauschale 50% des Auftragswertes.
(3) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer tatsächlicher Schaden entstanden ist, etwa durch bereits gebuchte Fremdleistungen, Personaldisposition, Kranbestellungen, Genehmigungen, Hotelkosten, Fahrtkosten oder nicht anderweitig einsetzbare Kapazitäten.
13 Sicherheitsvorbehalt und technisch nicht durchführbare Transporte
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung eines Auftrags abzulehnen, zu unterbrechen oder abzubrechen, wenn nach fachlicher Einschätzung vor Ort eine erhebliche Gefahr für Personen, Transportgut, Gebäude, Treppen, Böden, Wände, Fahrzeuge, Hilfsmittel oder sonstige Sachen besteht.
(2) Dies gilt insbesondere bei unzureichender Tragfähigkeit von Treppen, Böden, Aufzügen oder Decken, bei zu engen Transportwegen, fehlenden Rangierflächen, unzureichender Befestigungs- oder Sicherungsmöglichkeit, gefährlichen Witterungsbedingungen, ungeeigneten Zufahrten, erkennbaren Gefahrstoffen, unklarer Standsicherheit oder sonstigen Umständen, die eine sichere Durchführung nicht zulassen.
(3) Wird der Auftrag aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers technisch nicht durchführbar oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand durchführbar, bleibt der Vergütungsanspruch für bereits entstandene Kosten, insbesondere Anfahrt, Personal, Disposition und bestellte Fremdleistungen, bestehen.
14 Halteverbotszonen, Genehmigungen, Zufahrten und Stellflächen
(1) Der Auftraggeber hat, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, rechtzeitig für geeignete Zufahrten, Park- und Stellflächen, Halteverbotszonen, behördliche Genehmigungen, Zustimmungen von Hausverwaltungen, Eigentümern oder sonstigen Berechtigten zu sorgen.
(2) Sind Halteflächen, Zufahrten oder Stellflächen nicht verfügbar, nicht ausreichend oder nicht genehmigt, trägt der Auftraggeber die dadurch entstehenden Mehrkosten, insbesondere zusätzliche Tragewege, Wartezeiten, Umfahrten, zusätzliche Mitarbeiter, zusätzliche Geräte oder eine erneute Anfahrt.
(3) Der Auftragnehmer schuldet die Einrichtung von Halteverbotszonen, Kranstellflächen oder Sondernutzungserlaubnissen nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
15 Kran-, Hebe- und Spezialgeräteeinsatz
(1) Kran-, Hebe-, Möbellift-, Treppensteiger-, Stapler-, Schwerlastrollen-, Hubwagen-, Traversen-, Sicherungs- oder sonstige Spezialgeräteeinsätze sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
(2) Wird ein Spezialgerät aufgrund unvollständiger oder unzutreffender Angaben des Auftraggebers erforderlich, trägt der Auftraggeber die hierdurch entstehenden Mehrkosten. Dies gilt auch, wenn ein bereits bestelltes Spezialgerät aus Gründen, die aus der Sphäre des Auftraggebers stammen, nicht eingesetzt werden kann.
(3) Kran- und Außeneinsätze stehen unter dem Vorbehalt geeigneter Stellflächen, ausreichender Tragfähigkeit, behördlicher Zulässigkeit und geeigneter Witterungsbedingungen.
16 Witterung, Baustellen und sonstige Einsatzbedingungen
(1) Bei Einsätzen im Außenbereich, bei Kranarbeiten, Arbeiten mit Außenaufzügen oder beim Transport besonders empfindlicher Güter kann der Auftragnehmer den Einsatz verschieben, unterbrechen oder abbrechen, wenn Witterungsbedingungen wie Sturm, Starkregen, Schnee, Eis, Gewitter, extreme Hitze oder sonstige Umstände eine sichere oder fachgerechte Durchführung gefährden.
(2) Baustellen, Gerüste, gesperrte Zufahrten, nicht befestigte Wege, verschmutzte oder rutschige Böden, fehlende Beleuchtung oder andere besondere Einsatzbedingungen sind dem Auftragnehmer vor Auftragserteilung mitzuteilen.
(3) Entstehen durch solche Umstände zusätzliche Kosten, werden diese als Zusatzleistungen berechnet, soweit sie nicht bereits im Angebot berücksichtigt wurden.
17 Schutzmaßnahmen, Vorschäden und Fotodokumentation
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor, während und nach Durchführung des Auftrags Fotos und Videos anzufertigen, soweit dies zur Dokumentation des Transportguts, der Zugangswege, der Einsatzbedingungen, von Vorschäden, Schutzmaßnahmen, Mehrleistungen oder etwaigen Schäden erforderlich ist.
(2) Der Auftraggeber hat erkennbare Vorschäden an Transportgut, Gebäuden, Treppenhäusern, Böden, Türen, Wänden oder sonstigen betroffenen Bereichen vor Beginn des Einsatzes mitzuteilen. Der Auftragnehmer kann solche Vorschäden dokumentieren.
(3) Schutzmaßnahmen wie Abdeckungen, Kantenschutz, Bodenschutz, Verpackungen oder besondere Sicherungen werden im üblichen und vereinbarten Umfang durchgeführt. Besondere Schutzanforderungen sind vor Auftragserteilung mitzuteilen und können gesondert berechnet werden.
18 Klaviere, Flügel und historische Instrumente
(1) Bei Klavieren, Flügeln, historischen Instrumenten und sonstigen empfindlichen Musikinstrumenten können aufgrund von Alter, Materialermüdung, vorhandenen Vorschäden, früheren Reparaturen, Klimaschwankungen oder konstruktionsbedingten Besonderheiten Schäden entstehen oder sichtbar werden, die nicht auf eine unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind.
(2) Der Auftraggeber hat bekannte Vorschäden, frühere Reparaturen, lockere Bauteile, Risse, Furnierschäden, empfindliche Oberflächen, Rollenprobleme oder sonstige Besonderheiten vor Beginn des Transports mitzuteilen.
(3) Für Schäden, die ausschließlich auf altersbedingte Materialschwächen, bereits vorhandene Vorschäden oder nicht erkennbare innere Mängel zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
19 Tresore, Wertschutzschränke, Gefahrstoffe und Asbest
(1) Bei Tresoren, Wertschutzschränken, Datensicherungsschränken, Geldschränken, Panzerschränken und vergleichbaren Gütern hat der Auftraggeber das tatsächliche Gewicht, die Abmessungen, den Standort, die Befestigung, den Zustand, die Transportwege und bekannte Besonderheiten mitzuteilen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Auftragserteilung mitzuteilen, ob der Tresor oder ein sonstiges Transportgut Gefahrstoffe, asbesthaltige Bestandteile, künstliche Mineralfasern, Blei, chemische Rückstände oder sonstige gesundheits- oder umweltgefährdende Stoffe enthält oder enthalten könnte.
(3) Besteht ein begründeter Verdacht auf Gefahrstoffe oder stellt sich ein solcher Verdacht vor Ort heraus, darf der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen oder ablehnen, bis eine fachgerechte Klärung erfolgt ist. Zusätzliche Kosten, Prüfungen, Entsorgungskosten, behördliche Auflagen und Verzögerungen trägt der Auftraggeber, soweit sie nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
20 Einlagerung
(1) Die Einlagerung von Gegenständen erfolgt nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Art, Anzahl, Zustand und Wert der einzulagernden Gegenstände vor Einlagerung vollständig und richtig mitzuteilen. Besonders wertvolle, empfindliche, feuchtigkeits-, temperatur- oder erschütterungsempfindliche Gegenstände sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen.
(2) Der Auftragnehmer schuldet bei einer Einlagerung grundsätzlich die sorgfältige Verwahrung im vereinbarten Umfang. Ein über die gesetzliche Haftung hinausgehender Versicherungsschutz besteht jedoch nur, wenn eine solche Versicherung ausdrücklich schriftlich vereinbart und gegebenenfalls gesondert vergütet wurde.
(3) Der Auftraggeber bleibt dafür verantwortlich, ausreichenden Versicherungsschutz für den Wert der eingelagerten Gegenstände sicherzustellen, sofern keine gesonderte Lagerversicherung über den Auftragnehmer vereinbart wurde.
(4) Nicht eingelagert werden dürfen ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung gefährliche, verderbliche, lebende, explosive, entzündliche, illegale, feuchtigkeitsabgebende, geruchsintensive oder sonst ungeeignete Gegenstände.
21 Entsorgung und Verwertung
(1) Bei Entsorgungsaufträgen versichert der Auftraggeber, zur Übergabe und Entsorgung des Gegenstandes berechtigt zu sein und dass keine Rechte Dritter entgegenstehen.
(2) Mit Übernahme eines Gegenstandes zum Zwecke der Entsorgung geht das Eigentum, soweit rechtlich zulässig und vereinbart, auf den Auftragnehmer über. Eine Rückgabe entsorgter oder zur Entsorgung übernommener Gegenstände ist ausgeschlossen, sobald der Entsorgungs- oder Verwertungsprozess begonnen hat.
(3) Enthält der Gegenstand Gefahrstoffe, besonders zu behandelnde Materialien oder entsorgungsrechtlich relevante Bestandteile, hat der Auftraggeber dies vor Auftragserteilung mitzuteilen. Zusätzliche Entsorgungs-, Prüf- oder Nachweiskosten trägt der Auftraggeber, soweit sie nicht bereits vereinbart wurden.
22 Elektrische, medizinische und technische Geräte
(1) Bei elektrischen, medizinischen, drucktechnischen, labortechnischen oder sonstigen technischen Geräten schuldet der Auftragnehmer grundsätzlich nur den Transport, die Einbringung, Ausbringung oder Aufstellung im vereinbarten Umfang.
(2) Eine Inbetriebnahme, Funktionsprüfung, Kalibrierung, Justierung, Softwareeinrichtung, Validierung, sicherheitstechnische Kontrolle oder fachtechnische Prüfung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde und der Auftragnehmer hierfür fachlich und rechtlich in der Lage ist.
(3) Der Auftraggeber hat Datenträger, Verbrauchsmaterialien, Flüssigkeiten, Toner, Tinten, Akkus, lose Teile oder empfindliche Komponenten vor dem Transport zu sichern oder zu entfernen, soweit dies nach Herstellerangaben erforderlich ist.
23 Montage-, Demontage- und Befestigungsleistungen
(1) Montage- und Demontageleistungen werden nur im vereinbarten Umfang geschuldet. Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für verdeckte Mängel an Wänden, Böden, Decken, Unterkonstruktionen, Befestigungspunkten oder vorhandenen Bauteilen, die bei üblicher Sichtprüfung nicht erkennbar sind.
(2) Bei Befestigungsarbeiten ist der Auftraggeber verpflichtet, auf Leitungen, Fußbodenheizungen, Hohlräume, Brandschutzanforderungen, Denkmalschutz, besondere Wandaufbauten oder sonstige Risiken hinzuweisen. Unterbleibt ein solcher Hinweis, trägt der Auftraggeber die daraus entstehenden Risiken und Mehrkosten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
(3) Ergibt sich während der Montage, dass eine sichere Befestigung mit den vorgesehenen Mitteln nicht möglich ist, darf der Auftragnehmer die Montage abbrechen oder zusätzliche Maßnahmen vorschlagen. Bereits entstandene Kosten bleiben vergütungspflichtig.
24 Abnahme, Beanstandungen und Dokumentation von Mehrleistungen
(1) Der Auftraggeber oder ein von ihm benannter Vertreter soll die Leistung nach Abschluss prüfen und die Durchführung bestätigen. Offensichtliche Beanstandungen sind möglichst unmittelbar bei Abschluss des Einsatzes anzuzeigen und zu dokumentieren.
(2) Mehrleistungen, Wartezeiten, zusätzliche Etagen, längere Tragewege oder sonstige Erschwernisse sollen vor Ort in einem Einsatzbericht, auf der Auftragsbestätigung, per Foto, Video, Nachricht oder in sonst geeigneter Weise dokumentiert werden. Die Dokumentation kann auch durch Mitarbeiter des Auftragnehmers erfolgen, wenn der Auftraggeber die Bestätigung verweigert oder nicht erreichbar ist.
(3) Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
25 Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltungsrechte und Verzug
(1) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 7 Kalendertagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Privatkunden kann Zahlung unmittelbar nach Leistungserbringung verlangt werden, sofern dies vereinbart wurde.
(2) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Der Auftragnehmer kann Mahnkosten, Rücklastschriftkosten und erforderliche Rechtsverfolgungskosten geltend machen, soweit diese gesetzlich zulässig sind.
(3) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
26 Haftung und Versicherung
(1) Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB keine wirksamen Beschränkungen vereinbart sind.
(2) Die Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleibt unberührt.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur im gesetzlich zulässigen Umfang. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit eine solche Begrenzung rechtlich zulässig ist.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, besondere Werte, außergewöhnliche Risiken oder ein besonderes Sicherungsinteresse vor Auftragserteilung mitzuteilen. Der Auftragnehmer kann in solchen Fällen den Abschluss einer gesonderten Versicherung oder eine Anpassung der Vergütung verlangen.
(5) Haftung für Schäden am Transportgut (Frachtführerhaftung)
Soweit der Auftragnehmer als Frachtführer im Sinne des Handelsgesetzbuches tätig wird, ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung des Transportguts der Höhe nach auf 40 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des Rohgewichts der beschädigten oder verlorenen Sendung begrenzt. Diese Haftungsgrenze entspricht der bestehenden Frachtführerhaftpflichtversicherung des Auftragnehmers und stellt eine vertragliche Erweiterung gegenüber dem gesetzlichen Mindeststandard nach § 431 HGB dar.
Der Wert eines Sonderziehungsrechts wird vom Internationalen Währungsfonds (IWF) börsentäglich in Euro festgestellt und ist tagesaktuell abrufbar. Maßgeblich für die Umrechnung ist der Kurs am Tag der Schadensfeststellung.
Für Transportgüter mit einem Wert, der die vorgenannte Haftungsgrenze übersteigt, gilt ergänzend § 26 Abs. (4). Der Auftragnehmer empfiehlt in diesen Fällen ausdrücklich den Abschluss einer zusätzlichen Warentransportversicherung und kann hierbei auf Wunsch behilflich sein.
Bitte füge den Absatz direkt nach (4) im bestehenden § 26 ein, ohne sonst etwas an der Seite zu verändern. Meld dich kurz, wenn es umgesetzt ist.
27 Datenschutz und Einsatzdokumentation
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers, seiner Ansprechpartner und gegebenenfalls weiterer Beteiligter zur Vertragsdurchführung, Einsatzplanung, Abrechnung, Dokumentation und Rechtsverfolgung nach Maßgabe der gesetzlichen Datenschutzvorschriften.
(2) Fotos und Videos werden nur angefertigt, soweit sie zur Dokumentation des Transportguts, der Einsatzbedingungen, von Vorschäden, Schäden, Mehrleistungen oder zur Beweissicherung erforderlich sind. Eine werbliche Nutzung erfolgt nur mit gesonderter Einwilligung, sofern Personen, private Räumlichkeiten oder identifizierbare Kundendaten erkennbar sind.
(3) Ergänzend gilt die gesonderte Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
28 Höhere Gewalt
(1) Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige unvorhersehbare, unvermeidbare und nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Ereignisse, insbesondere Naturereignisse, Unwetter, behördliche Maßnahmen, Sperrungen, Streiks, Pandemien, erhebliche Verkehrsstörungen, Energieausfälle oder vergleichbare Umstände, befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht, soweit die Durchführung hierdurch unmöglich oder unzumutbar wird.
(2) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über wesentliche Verzögerungen informieren und, soweit möglich, einen Ersatztermin anbieten. Bereits entstandene Kosten für vorbereitete Leistungen, bestellte Fremdleistungen oder erbrachte Teilleistungen bleiben nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu vergüten.
29 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht.
(2) Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(4) Änderungen und Ergänzungen individueller Vereinbarungen bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
Anhang A – Begriffsdefinitionen
Etage
Eine Etage bestimmt sich nach dem tatsächlichen Treppenaufwand: bis 7 Stufen = 1/2 Etage, 8 bis 20 Stufen = 1 Etage, 21 bis 30 Stufen = 1 1/2 Etagen.
Trageweg
Der Weg, über den das Transportgut von der Ladeposition bis zum endgültigen Standort oder umgekehrt getragen, gerollt oder anderweitig bewegt werden muss.
Wartezeit
Zeit, in der Personal, Fahrzeuge oder Geräte nicht eingesetzt werden können, obwohl sie einsatzbereit sind und die Verzögerung aus der Sphäre des Auftraggebers stammt.
Zusatzleistung
Jede Leistung, die nicht ausdrücklich im Angebot oder in der Auftragsbestätigung enthalten ist oder erst aufgrund geänderter tatsächlicher Umstände erforderlich wird.
Spezialgerät
Kran, Möbellift, Treppensteiger, Hubgerät, Stapler, Schwerlastrollen, Traverse, Spezialrampe oder sonstiges besonderes Hilfsmittel.
Schwer- oder Spezialtransport
Transport eines besonders schweren, sperrigen, empfindlichen, wertvollen oder nur mit besonderer Planung bewegbaren Gegenstandes, insbesondere Tresore, Klaviere, Flügel, Maschinen, Medizintechnik oder Großformatdrucker.
Anhang B – Preis- und Berechnungsgrundsätze
Die nachfolgenden Preis- und Berechnungsgrundsätze gelten, soweit sie im jeweiligen Angebot, in der Auftragsbestätigung oder durch ausdrücklichen Hinweis wirksam einbezogen wurden.
Klaviere / Pianinos: 50,00 EUR netto je zusätzlicher Etage.
Tresore bis 200 kg: 40,00 EUR netto je zusätzlicher Etage.
Tresore über 200 kg bis 300 kg: 60,00 EUR netto je zusätzlicher Etage.
Tresore über 300 kg: mindestens 80,00 EUR netto bis 150,00 EUR netto je zusätzlicher Etage, abhängig von Erschwernis, Bauart, Treppenhaus, Sicherungsbedarf oder individueller Vereinbarung.
Wartezeit: erste 15 Minuten kostenfrei, danach nach Preisliste oder Vereinbarung.
Zusätzliche Mitarbeiter: nach Aufwand oder vorher vereinbartem Stundensatz.
Spezialgeräte / Kran / Hebegeräte: nach Fremdkosten, Gerätekosten und Aufwand.
Nicht angekündigte Erschwernisse: nach tatsächlichem Mehraufwand.
Die vorgenannten Zuschläge sind Nettobeträge. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet, soweit sie anfällt.